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Finger weg von fremden Inhalten!
Datum: Donnerstag, dem 05. Juli 2012
Thema: Freie Images Infos


Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte auf der eigenen Homepage kann den Betreiber teuer zu stehen kommen!

München, Juli 2012 - Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch hier gelten die Gesetze zur Wahrung des Urheber- und Nutzungsrechts. Wer fremde Bilder, Texte, Videos oder Tonmaterial nutzen möchte, sollte sich zuvor vom rechtmäßigen Urheber oder vom Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts die Erlaubnis erteilen lassen.

Im Regelfall ist dafür eine Lizenzgebühr zu entrichten. Genau zu klären ist zudem auch die Verwendung der geschützten Inhalte: Ein für einen bestimmten Zweck erworbenes Nutzungsrecht darf nicht ohne Weiteres auf andere Bereiche oder Medien ausgeweitet werden.

Nutzungsrechte schriftlich vereinbaren!

Jedem Betreiber einer Webseite ist daher vor der Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte zu raten, mit dem Urheber oder Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts eine schriftliche Vereinbarung einzugehen. In dieser sollten der Verwendungszweck und die Dauer der Nutzung genau definiert und die dafür zu entrichtende Gebühr genannt werden.

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte auf der eigenen Homepage kann den Betreiber teuer zu stehen kommen!

München, Juli 2012 - Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch hier gelten die Gesetze zur Wahrung des Urheber- und Nutzungsrechts. Wer fremde Bilder, Texte, Videos oder Tonmaterial nutzen möchte, sollte sich zuvor vom rechtmäßigen Urheber oder vom Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts die Erlaubnis erteilen lassen.

Im Regelfall ist dafür eine Lizenzgebühr zu entrichten. Genau zu klären ist zudem auch die Verwendung der geschützten Inhalte: Ein für einen bestimmten Zweck erworbenes Nutzungsrecht darf nicht ohne Weiteres auf andere Bereiche oder Medien ausgeweitet werden.

Nutzungsrechte schriftlich vereinbaren!

Jedem Betreiber einer Webseite ist daher vor der Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte zu raten, mit dem Urheber oder Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts eine schriftliche Vereinbarung einzugehen. In dieser sollten der Verwendungszweck und die Dauer der Nutzung genau definiert und die dafür zu entrichtende Gebühr genannt werden.





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